§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen "Forum Assessment". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Forum Assessment e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Erarbeiten und Verbessern von Methoden der qualitativen Personalarbeit,
insbesondere der Mitarbeiterauswahl und -entwicklung; dies beinhaltet die Entwicklung von Qualitätsstandards für Assessment Center und systematische Personalentwicklung sowie die Optimierung und Systematisierung von Instrumenten der Personalauswahl und -entwicklung. Die Ergebnisse werden ohne Einschränkung der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht; - Erfahrungsaustausch über die Durchführung von Assessment Centern und über Personalentwicklung; dies erfolgt insbesondere im Wege der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Forschungsprojekten sowie durch Veröffentlichungen;
- Entwicklung und Diskussion von Gesamtkonzepten der Personalentwicklung, insbesondere durch Erfahrungsaustausch über die Vernetztheit einzelner Elemente von Personalentwicklungskonzeptionen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die aktiv im Rahmen der Vereinszwecke mitarbeitet und die jeweils gültigen, vom Verein erarbeiteten Qualitätsstandards aktiv vertritt.
- Zum Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Verein unterscheidet drei Arten von Mitgliedschaften:
a) Vereinsmitglieder
b) Assoziierte Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
zu a)
Vereinsmitglieder bestimmen die Geschicke des Vereins und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt Über einen Aufnahmeantrag kann der Vorstand erst dann entscheiden, wenn der Antragsteller sich aktiv als assoziiertes Mitglied in die Vereinsarbeit eingebracht hat.
zu b)
Assoziierte Mitglieder bringen sich aktiv in die Vereinsarbeit ein (z.B. durch Unterstützung eines Kongresses/einer Fachtagung als Referent, Mitarbeit in einer Arbeits-/ Projektgruppe, Mitwirkung an einer Veröffentlichung usw.). Sie können als nicht stimmberechtigte Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Über die Aufnahme als Assoziiertes Mitglied entscheidet der Vorstand auf Antrag.
zu c)
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Quartals zulässig. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten und muss diesem 14 Tage vor Quartalsende vorliegen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung keine Zahlung erfolgt ist;
- wenn es eine aktive Mitarbeit einstellt und/oder gegen die jeweils geltenden Qualitätsstandards verstößt. - Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Im Falle einer fristgemäßen Einlegung hat der Vorstand die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückvergütung der gezahlten Beiträge.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vereins.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 4 Jahren - gerechnet vom Tage der Wahl - durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen müssen mindestens mehr
als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. - Der Vorstand handelt im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung, insbesondere zur fachlichen Beratung,
einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Der wissenschaftliche Beirat kann
sich, in Abstimmung mit dem Vorstand, eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden. Mitgliederversammlungen können auch virtuell durchgeführt werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, schriftlich per Brief oder in elektronischer Form einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Jedes Vereinsmitglied kann eine Änderung/Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diese Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Vereinsmitglied darf jedoch nicht mehr als 1 Vereinsmitglied vertreten.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder erscheinen bzw. vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. Vertretenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie bei Beschlüssen über Umlagen und Durchführung von Kongressen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Freie und Hansestadt Hamburg.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Düsseldorf, 21.04.2023